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   BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21   

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BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21 (https://dejure.org/2021,50658)
BAG, Entscheidung vom 16.12.2021 - 2 AZR 356/21 (https://dejure.org/2021,50658)
BAG, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 (https://dejure.org/2021,50658)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweislast des Arbeitgebers für den Grund einer verhaltensbedingten Kündigung; Sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Entkräftung des arbeitgeberseitigen Sachvortrags; Anforderungen an das substantiierte Bestreiten negativer Tatsachen durch den Arbeitnehmer; ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

  • Betriebs-Berater

    Verhaltensbedingte Kündigung - Beweislast des Arbeitgebers - sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Beweislast des Arbeitgebers für negative Tatsachen; sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Beweislast des Arbeitgebers für negative Tatsachen; sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de

    Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1331
  • ZIP 2022, 920
  • MDR 2022, 649
  • NZA 2022, 407
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18

    Auflösungsantrag - wahrheitswidriger Prozessvortrag

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
    Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit sei gefährdet (BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 16, BAGE 163, 36) .

    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag verkannt und bei der Prüfung der vorgetragenen Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 14, BAGE 163, 36) .

    aa) Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Landesarbeitsgericht bei dieser Bewertung von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen ist, wonach bewusst wahrheitswidriger Prozessvortrag des Arbeitnehmers in einem Kündigungsrechtsstreit, den dieser hält, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess zu verlieren, geeignet ist, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 25, BAGE 163, 36) , und mögliche vorgerichtliche Lügen ihn nicht von der ihm im Rechtsstreit gemäß § 241 Abs. 2 BGB, § 138 Abs. 1 ZPO obliegenden Pflicht entbinden, wahrheitsgemäß vorzutragen (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 27, aaO) .

    Damit hat die Klägerin nicht "bloß" eine "pauschale Verfasserlüge" aufrechterhalten, sondern sie an die Vorhalte der Beklagten im Rechtsstreit angepasst und auf Frau K konkretisiert (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 34, BAGE 163, 36) , die damit in den Fokus der Beklagten gerückt wurde.

    Sollte die Kündigung sich aufgrund eines betriebsverfassungsrechtlich verwertbaren Sachverhalts als sozial gerechtfertigt erweisen, wird das Landesarbeitsgericht prüfen müssen, ob sie gleichwohl wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist (zur Unterscheidung vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 37, BAGE 163, 36) .

    Derzeit ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Unwahrheit ihrer gegenteiligen Behauptung nicht bewusst gewesen wäre (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 30, BAGE 163, 36) .

    c) Falls die Beklagte den Vorfall am 31. Mai 2019 gegenüber dem Betriebsrat nicht als "eigenständigen" Kündigungsgrund angeführt haben sollte, hinderte sie dies gleichwohl nicht, diesen Sachverhalt im Rahmen ihres Auflösungsantrags zu verwerten (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 37, BAGE 163, 36; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 240/01 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 103, 100) .

    Dieses wäre ggf. abfindungsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 38, BAGE 163, 36) .

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
    Diese auf die Art, das Ausmaß und die (möglichen) Folgen der Pflichtverletzung bezogenen Erwägungen sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27) .

    Soweit das Berufungsgericht dort auf den zuvor beanstandungsfreien Bestand des Arbeitsverhältnisses und dessen "Restlaufzeit" (wohl) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch die Klägerin abstellt, handelt es sich um Umstände, die bei der Prüfung der Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Schwere der betreffenden Pflichtverletzung(en) außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27) .

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75) .

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es von den zutreffenden Rechtssätzen ausgegangen ist, bei der Unterordnung des Sachverhalts unter diese keine Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt und alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 78) .

  • OLG Celle, 22.09.2016 - 11 U 13/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zeitpunkts der Aushändigung des

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
    Ist er dazu nicht in der Lage, trifft ihn die gleiche prozessuale Folge, die sonst einen Anspruchsteller trifft, der nicht alle Tatbestandsmerkmale einer einschlägigen Anspruchsgrundlage dartun kann: Zu seinem Nachteil ist dann davon auszugehen, dass die im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu schildernde (positive) Tatsache nicht vorliegt (vgl. BGH 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 - Rn. 34; 10. Februar 2011 - IX ZR 45/08 - Rn. 2; OLG Celle 22. September 2016 - 11 U 13/16 - zu II 1 c dd (2) der Gründe; KG Berlin 13. Juli 2009 - 24 U 81/08 - zu II A 1 g der Gründe) .
  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
    Das gilt schon deshalb, weil die strafrechtliche Beurteilung des inkriminierten Verhaltens für die kündigungs- bzw. auflösungsrechtliche Bewertung nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 KSchG ohne Belang ist (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 75, BAGE 165, 255; 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 44) .
  • BGH, 08.01.2019 - II ZR 139/17

    Haftung der Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft beim Beitritt eines

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
    Ist er dazu nicht in der Lage, trifft ihn die gleiche prozessuale Folge, die sonst einen Anspruchsteller trifft, der nicht alle Tatbestandsmerkmale einer einschlägigen Anspruchsgrundlage dartun kann: Zu seinem Nachteil ist dann davon auszugehen, dass die im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu schildernde (positive) Tatsache nicht vorliegt (vgl. BGH 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 - Rn. 34; 10. Februar 2011 - IX ZR 45/08 - Rn. 2; OLG Celle 22. September 2016 - 11 U 13/16 - zu II 1 c dd (2) der Gründe; KG Berlin 13. Juli 2009 - 24 U 81/08 - zu II A 1 g der Gründe) .
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
    (1) An dem Grundsatz, dass den Arbeitgeber nicht nur die primäre Darlegungs-, sondern ggf. auch die Beweislast für den von ihm behaupteten Kündigungs- bzw. Auflösungsgrund trifft, ändert es zum einen nichts, dass das fragliche Verhalten des Arbeitnehmers zugleich den Tatbestand der üblen Nachrede iSv. § 186 StGB erfüllen könnte (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 28 und 43; ErfK/Niemann 22. Aufl. BGB § 626 Rn. 236; aA Ascheid Beweislastfragen im Kündigungsschutzprozess S. 140 ff.; ErfK/Oetker KSchG § 1 Rn. 208) .
  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
    Das gilt schon deshalb, weil die strafrechtliche Beurteilung des inkriminierten Verhaltens für die kündigungs- bzw. auflösungsrechtliche Bewertung nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 KSchG ohne Belang ist (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 75, BAGE 165, 255; 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 44) .
  • BGH, 07.03.2019 - IX ZR 221/18

    Dienstvertrag: Voraussetzung einer Kündigung aufgrund vertragswidrigen

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
    Dem Beweispflichtigen obliegt sodann (nur) der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 178/18 - Rn. 15, BAGE 167, 144; BGH 15. August 2019 - III ZR 205/17 - Rn. 19; 7. März 2019 - IX ZR 221/18 - Rn. 31; 4. Oktober 2018 - III ZR 213/17 - Rn. 15; 24. Juli 2018 - II ZR 305/16 - Rn. 11) .
  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 347/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch auf einem Verdacht basierende gerichtliche

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
    e) Sollte das Landesarbeitsgericht hingegen nicht nach § 138 bzw. § 286 ZPO vom Vorliegen einer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigenden "Tat" der Klägerin ausgehen, hätte es auf eine Klarstellung hinzuwirken, inwieweit sich die Beklagte hilfsweise auf den dringenden Verdacht eines die Auflösung rechtfertigenden Verhaltens der Klägerin stützt (zu dieser Möglichkeit und den - hohen - Anforderungen vgl. BVerfG 15. Dezember 2008 - 1 BvR 347/08 - zu II 1 a der Gründe) .
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 45/08

    Haftung des Steuerberaters: Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen bei

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 419/12

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers -

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 178/18

    Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

  • OLG Koblenz, 14.01.2010 - 10 U 411/09

    Einbruchdiebstahlversicherung: Beweislast für Rückforderung unter Vorbehalt

  • BGH, 15.08.2019 - III ZR 205/17

    Ordnungsgemäße Risikoaufklärung des Anlegers bei der Zeichnung von Beteiligungen

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 240/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verwertungsverbot

  • KG, 13.07.2009 - 24 U 81/08

    Urheberrechtsverletzung: Indizien für die Übertragung von Verwertungsrechten

  • BGH, 04.10.2018 - III ZR 213/17

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung; Darlegungslast und

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10

    Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist

  • BGH, 24.07.2018 - II ZR 305/16

    Rückabwicklung von Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds im Wege des

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • LAG Hamburg, 10.06.2021 - 8 Sa 22/20

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers wegen übler Nachrede

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    Das Landesarbeitsgericht hat die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast verkannt, die eingreifen, wenn der Arbeitgeber Vortrag zu einer negativen Tatsache (hier: die Nichtableistung der Schicht nach vorherigem Vorspiegeln der Präsenz) halten muss (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 31 ff.) .

    Der Beklagten obläge sodann (nur) der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 31 f.) .

  • BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21

    Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns

    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es von den zutreffenden Rechtssätzen ausgegangen ist, bei der Unterordnung des Sachverhalts unter diese keine Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt und alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 13) .
  • LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023 - 12 Sa 56/21

    Sachvortragsverwertungsverbot - Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel -

    Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen (BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 21).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 5 Sa 128/22

    Verdachtskündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung

    Eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 12, juris = NZA 2022, 407; BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75, juris = NZA 2020, 647).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 12, juris = NZA 2022, 407; BAG, Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - Rn. 44, juris = NZA 2020, 1427).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2023 - 8 Sa 327/22

    Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen Verstoßes gegen

    Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet ist (BAG 24.11.2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 41 f.; 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 56; 24.05.2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 16; 16.12.2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 21, juris).
  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 297/22

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

    Das Landesarbeitsgericht hat die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast verkannt, die eingreifen, wenn der Arbeitgeber Vortrag zu einer negativen Tatsache (hier: die Nichtableistung der Schicht nach vorherigem Vorspiegeln der Präsenz) halten muss (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 31 ff.) .

    Der Beklagten obläge sodann (nur) der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 31 f.) .

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Der Antrag zu 2., mit dem die Klägerin die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses begehrt, ist als unechter Hilfsantrag (vgl. dazu BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 46) zu verstehen, der nur dann zur Entscheidung anfällt, wenn dem Kündigungsschutzantrag entsprochen wird.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2022 - 8 Sa 164/21

    Außerordentliche Kündigung nach Beleidigung eines Vorgesetzten

    Denn dem Kläger obliegt im Rechtsstreit gemäß § 241 Abs. 2 BGB, § 138 Abs. 1 ZPO die Pflicht, wahrheitsgemäß vorzutragen (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 -, Rn. 26).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 -, Rn. 12).

    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021, - 2 AZR 356/21, Rn. 21; Urteil vom 05. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75).

    Andernfalls wäre der Auflösungsantrag schon "unstatthaft" (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 -, Rn. 40).

    Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit sei gefährdet (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 -, Rn. 21; Urteil vom 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 16; Urteil vom 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 42).

  • LAG Köln, 26.01.2023 - 8 Sa 473/22

    Teilweise Unzulässigkeit der Berufung; Kündigung wegen falscher Anschuldigungen

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 -, Rn. 12; BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75; juris; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 -, Rn. 11, juris).

    Dies gilt erst Recht für die Aufstellung bewusst unwahrer, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 -, Rn. 16, 37 , juris).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon deshalb, weil die strafrechtliche Beurteilung des inkriminierten Verhaltens für die kündigungs- bzw. auflösungsrechtliche Bewertung nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 KSchG ohne Belang ist (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 75, BAGE 165, 255; 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 44; BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 -, Rn. 30, juris).

    Dieser Nachweis kann von der beweisbelasteten Partei auch mithilfe von Indizien erbracht werden (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 -, Rn. 31, juris m.w.N.).

    Die gilt auch dann, wenn es um den Beweis einer negativen Tatsache geht (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 -, Rn. 31).

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

    Das Landesarbeitsgericht hat die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast verkannt, die eingreifen, wenn der Arbeitgeber Vortrag zu einer negativen Tatsache (hier: die Nichtableistung der Schicht nach vorherigem Vorspiegeln der Präsenz) halten muss (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 31 ff.) .

    Der Beklagten obläge sodann (nur) der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 31 f.) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.2023 - 6 Sa 115/23

    Außerordentliche fristlose Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 298/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 245/21

    Außerordentliche Kündigung wegen Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 - 12 Sa 51/22

    Abmahnungserfordernis - Nachfragen nach Herkunft - rassistische Belästigung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 2 Sa 349/21

    Außerordentliche Kündigung - fahrlässige Erstattung einer Strafanzeige gegen

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.2023 - 5 Sa 172/22

    Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber - Auflösungsantrag des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2022 - 7 Sa 181/21

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - beleidigende Äußerung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2022 - 5 Sa 358/21

    Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - Abmahnung als

  • LAG Köln, 20.10.2022 - 8 Sa 465/22

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteter Arbeitsausnahme; mehrere

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2022 - 5 Sa 28/22

    Verhaltensbedingte Kündigung - Arbeitsverweigerung - Weisungsrecht

  • LAG Köln, 27.04.2023 - 8 Sa 463/22

    Zweckbefristung; Auflösende Bedingung; Eigenart der Arbeitsleistung;

  • LAG Köln, 21.03.2022 - 2 Sa 215/21

    Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach erfolgloser

  • LAG Köln, 16.05.2023 - 4 Sa 559/22

    Verhaltensbedingte Kündigung; Verhältnismäßigkeit; Beleidigung; Meinungsfreiheit;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.09.2023 - 2 Sa 201/22

    Ordentliche Kündigung - Rücksichtnahmepflicht - Antrag auf Verlängerung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 2 Sa 276/20

    Kündigung - Nachstellung einer Kollegin - außerdienstliches Verhalten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2022 - 5 Sa 466/21

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsanhörung - Whistleblowing

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 2 Sa 109/22

    Kündigung - Minderleistung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Darlegungslast

  • LAG Köln, 20.09.2023 - 11 Sa 291/23

    Kündigung; üble Nachrede

  • ArbG Freiburg, 27.10.2022 - 2 Ca 193/22

    Kündigung wegen heimlichen Aufzeichnens Personalgespräch

  • LAG Köln, 25.08.2022 - 8 Sa 462/22

    Außerordentliche Kündigung; Auflösungsantrag; Äußerung im Rahmen der

  • LAG Köln, 19.08.2022 - 11 Sa 609/21

    Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2023 - 5 Sa 197/22

    Verhaltensbedingte Kündigung - Belästigung und Bedrohung des Vorgesetzten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2022 - 7 Sa 440/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines Vertriebsleiters -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2023 - 6 Sa 336/22

    Ordentliche Kündigung - verhaltensbedingte Gründe - Abmahnung wegen gleichartiger

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2023 - 5 Sa 226/22

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Strafanzeige gegen Arbeitgeber - beleidigende

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